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   BGH, 04.08.2021 - VII ZB 15/21   

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https://dejure.org/2021,39058
BGH, 04.08.2021 - VII ZB 15/21 (https://dejure.org/2021,39058)
BGH, Entscheidung vom 04.08.2021 - VII ZB 15/21 (https://dejure.org/2021,39058)
BGH, Entscheidung vom 04. August 2021 - VII ZB 15/21 (https://dejure.org/2021,39058)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO, § ... 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO, § 520 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess (hier: Berufung)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess (hier: Berufung)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufungsbegründung muss auf konkreten Streitfall zugeschnitten sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1647
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.06.2003 - IX ZR 228/02

    Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs; Begriff der Rechtsnachfolge

    Auszug aus BGH, 04.08.2021 - VII ZB 15/21
    Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554 , juris Rn. 16 ff. m.w.N.).

    Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, juris Rn. 19).

  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 430/20

    Verwirft das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig und führt hilfsweise

    Auszug aus BGH, 04.08.2021 - VII ZB 15/21
    Im Übrigen sind hilfsweise Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sache für die Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19 Rn. 12, NJW-RR 2021, 789;Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, juris; Urteil vom23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Entscheidungsreife kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht trotz des Prozessurteils auch hinreichende tatrichterliche Feststellungen zur Sache getroffen hat, den Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt hat und die Möglichkeit beachtlichen neuen Sachvortrags des Revisionsklägers in dem Falle, dass die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen würde, ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, NJW-RR 2021, 721; Urteil vom25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, juris Rn. 18).

  • BGH, 23.10.1998 - LwZR 3/98

    Grundlage der Verkündung der Urteilsformel; Ersetzende Sachentscheidung des

    Auszug aus BGH, 04.08.2021 - VII ZB 15/21
    Im Übrigen sind hilfsweise Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sache für die Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19 Rn. 12, NJW-RR 2021, 789;Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, juris; Urteil vom23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Zu einer ersetzenden Entscheidung ist das Revisionsgericht in einem solchen Fall aber nur dann befugt, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 14 m.w.N.; Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, juris Rn. 12; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, juris Rn. 9).

  • BGH, 07.06.2018 - I ZB 57/17

    Unzulässigkeit einer Berufung bei Festhalten an einer im Urteil erster Instanz

    Auszug aus BGH, 04.08.2021 - VII ZB 15/21
    Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 7 m.w.N. , WM 2020, 1945;Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 Rn. 10 , NJW 2018, 2894).
  • BGH, 07.07.1993 - VIII ZR 103/92

    Präklusion von Tatsachen bei Abrechnung eines gekündigten Factoringvertrags

    Auszug aus BGH, 04.08.2021 - VII ZB 15/21
    Zu einer ersetzenden Entscheidung ist das Revisionsgericht in einem solchen Fall aber nur dann befugt, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 14 m.w.N.; Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, juris Rn. 12; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, juris Rn. 9).
  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 54/95

    Auskunftspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem ausgeschiedenen

    Auszug aus BGH, 04.08.2021 - VII ZB 15/21
    Zu einer ersetzenden Entscheidung ist das Revisionsgericht in einem solchen Fall aber nur dann befugt, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 14 m.w.N.; Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, juris Rn. 12; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, juris Rn. 9).
  • BGH, 11.02.2020 - VI ZB 54/19

    Anforderung an Berufungsbegründung bei mehreren selbständig tragenden Gründen der

    Auszug aus BGH, 04.08.2021 - VII ZB 15/21
    Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5 m.w.N. , NJW-RR 2020, 503).
  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 414/17

    Familiensache: Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung bei mehreren

    Auszug aus BGH, 04.08.2021 - VII ZB 15/21
    Bei mehreren prozessualen Ansprüchen ist eine Berufungsbegründung für jeden Anspruch nötig (BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17 Rn. 9 m.w.N., NJW-RR 2018, 386).
  • BGH, 21.07.2020 - VI ZB 7/20

    Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung nach Abweisung einer Klage

    Auszug aus BGH, 04.08.2021 - VII ZB 15/21
    Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 7 m.w.N. , WM 2020, 1945;Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 Rn. 10 , NJW 2018, 2894).
  • BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64

    Voraussetzungen für die Klageabweisung durch das Revisionsgericht; Stellungnahme

    Auszug aus BGH, 04.08.2021 - VII ZB 15/21
    Entscheidungsreife kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht trotz des Prozessurteils auch hinreichende tatrichterliche Feststellungen zur Sache getroffen hat, den Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt hat und die Möglichkeit beachtlichen neuen Sachvortrags des Revisionsklägers in dem Falle, dass die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen würde, ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, NJW-RR 2021, 721; Urteil vom25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, juris Rn. 18).
  • BGH, 13.04.2021 - VI ZB 50/19

    Zu den Voraussetzungen einer ausreichenden Berufungsbegründung.

  • BGH, 15.12.2022 - III ZR 192/21

    A) Die Verfahrensführung des Richters wird im Entschädigungsprozess nach § 198

    Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil diese aufgrund des festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist, keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erfordert und eine weitere Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht mehr geboten ist (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 1953 - III ZR 310/51, BGHZ 10, 350, 358 [zu dem inhaltsgleichen § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF]; BGH, Beschluss vom 4. August 2021 - VII ZB 15/21, NJW-RR 2021, 1647 Rn. 10 mwN; MüKoZPO/Krüger, 6. Aufl., § 563 Rn. 20).
  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter

    Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 04.08.2021, - VII ZB 15/21 - juris - m.w.N.).
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1481/23
    Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 04.08.2021, - VII ZB 15/21 - juris - m.w.N.).
  • OLG Dresden, 23.01.2024 - 4 U 1313/23
    Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 04.08.2021, - VII ZB 15/21 - juris - m.w.N.).
  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZB 90/22

    Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen eines von Amts wegen zu

    c) Soweit das Berufungsgericht in dem von ihm erlassenen Hinweisbeschluss (hilfsweise) Ausführungen zur Begründetheit der Berufung gemacht hat, gelten diese - wie bereits im vorausgegangenen Senatsbeschluss vom 18. Juli 2023 (VIII ZB 90/22, juris Rn. 9 mwN) dargelegt - bei der hier vorgenommenen Verwerfung der Berufung als unzulässig als nicht geschrieben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2021 - VII ZB 15/21, NJW-RR 2021, 1647 Rn. 9; vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 12; vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20, NJW-RR 2021, 721 Rn. 10; jeweils mwN).
  • BGH, 16.01.2023 - VIa ZB 19/22

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer

    Aus den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2021 (VII ZB 42/20, juris) und 4. August 2021 (VII ZB 15/21, NJW-RR 2021, 1647), die sich allein zu der Frage verhalten, ob die Berufungen in den dortigen Verfahren mangels einer zureichenden Berufungsbegründung als unzulässig verworfen werden durften, kann die Rechtsbeschwerde nichts für sie Günstiges herleiten.
  • OLG Brandenburg, 07.09.2023 - 10 U 89/22

    Unzulässige Abschalteinrichtung an Kfz-Motor; Haftung des Fahrzeugherstellers

    Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH, Beschluss vom 4. August 2021 - VII ZB 15/21 -, Rn. 6, juris).
  • OLG Dresden, 03.11.2022 - 4 U 1473/22

    Anforderungen an eine Berufungsbegründung; Berufungsbegründung aus

    Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 04. August 2021, Az.: VII ZB 15/21 - juris - m.w.N.).
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